| Novelle der Bayerischen Bauordnung Die Bayerische Bauordnung (BayBO) wurde zum 1. Februar 2021 umfassend geändert.
Die wichtigsten Änderungen sind:
• Die Abstandsflächen werden auf 40% der Wandhöhe (H) reduziert. Außerdem hat sich auch die Berechnung und Darstellung der Abstandsflächen geändert. Die Details können Sie der Übersicht entnehmen. Die Regelungen bezüglich Grenzgaragen wurden zu Gunsten der Nachbarn verschärft, sodass künftig die gesamte Giebelseite 3 Meter im Mittel nicht überschreiten darf. Siehe dazu Artikel 6 BayBO.
• Für Wohnbauvorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gilt ab 1. Mai 2021 eine Genehmigungsfiktion. Das bedeutet, dass in der Regel nach spätestens drei Monaten und drei Wochen mit dem Bau begonnen werden kann. Siehe Artikel 68 Absatz 2 BayBO.
• Für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken wurde ein neuer Freistellungstatbestand geschaffen. Neben der Umnutzung und dem Innenausbau ist auch die Errichtung von Dachgauben möglich, die Kubatur muss aber im Übrigen unverändert bleiben. Siehe Artikel 58 Absatz 2 BayBO.
• Bei der Umwandlung von bestandsgeschützten Gebäuden in Wohnraum werden die Anforderungen an bestehende Bauteile, die unverändert bleiben, reduziert. Diese müssen nicht vollständig auf die aktuellen Brandschutzanforderungen aufgerüstet werden und auch Abstandsflächen werden nicht erneut geprüft. Siehe Artikel 46 Absatz 5 BayBO.
• Bei der Aufstockung zur Schaffung von Wohnraum kann auf den Einbau eines Aufzugs verzichtet werden, wenn dies nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Siehe Artikel 37 Absatz 4 BayBO.
• Verfahrensfreiheit für Elektroladestationen bis zu einer Höhe von 2 Meter, einer Breite von 1 Meter und einer Tiefe von 1 Meter sowie Erleichterungen für die Installation von Photovoltaik und Solarthermie auf Dächern. Siehe Artikel 57 Absatz 1 Nummer 16 und Artikel 30 Absatz 5 BayBO.
• Künftig erlaubt die BayBO statt der Herstellung von Kinderspielplätzen auch die Ablöse der Herstellungspflicht. Dies ist allerdings bis auf Weiteres in München noch nicht möglich, da erst eine kommunale Regelung der Details erarbeitet wird. Siehe dazu Artikel 7 BayBO.
• Zur Vorbereitung der Digitalisierung wurden zudem an verschiedenen Stellen Formvorschriften reduziert, zum Beispiel reicht für die Anzeige des Bauherrenwechsels künftig eine einfache E-Mail. Siehe Artikel 50 BayBO.
Ebenfalls geändert wurden die Bauvorlagen, siehe die Bekanntmachung im Bayerischen Ministerialblatt vom 27. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 64 vom 27.01.2021). Bis zum 1. März 2021 konnten noch die alten Formulare verwendet werden.
Die komplette neue Bayerische Bauordnung finden Sie auch hier .
Gerne stehen Ihnen bei Rückfragen auch unsere Mitarbeiter aus dem Bauamt zur Verfügung!
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