| 19.11.2018 - Räum- und Streupflicht der Gehwege Nachdem der Winter vor der Tür steht, weisen wir hiermit alle Grundstückseigentümer auf die Räum- und Streupflicht hin und informieren Sie über die wichtigsten Regelungen:
Gemäß Verordnung sind alle Straßenanlieger verpflichtet, die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7:00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr von Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte oder Reif mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand oder Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Verwendung von Tausalz oder ätzenden Mitteln ist nicht gestattet und nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) zulässig.
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
Auf diese Weise zu sichernde Flächen sind alle am Grundstück entlang führenden befestigten Gehwege. Sind diese nicht vorhanden, so ist die Fläche vor dem Grundstück bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf die Straßenfläche zu sichern.
Bitte beachten Sie: Zum Räumen und Streuen von Gehwegen sind Sie als Anlieger verpflichtet! Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann - unabhängig von evtl. haftungsrechtlichen Folgen - mit einer Geldbuße belegt werden.
Darüber hinaus weisen wir Sie darauf hin, dass es nicht erlaubt ist, Schnee vom Gehsteig auf die Fahrbahn zu räumen. Ferner bitten wir Sie, Ihre Fahrzeuge so zu parken, damit diese unseren Räumdienst nicht blockieren und wir Ihnen einen optimalen Service bieten können.
Detailliert regelt die Räum- und Streupflicht die "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter". Diese liegt zur Einsicht in der Bauverwaltung des Rathauses (Zimmer 212) auf. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an Herrn Eisenmann, Tel. 09643-2013, wenden. |